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Jugendschutz / FSK

Jugendschutz / FSK-Bestimmungen

Um Ihnen vorab einen kleinen Überblick über die wichtigsten Regelungen des deutschen Jugendschutzgesetzes und den FSK-Bestimmungen bezüglich Kinovorführungen zu geben, haben wir hier eine kleine Übersicht für Sie bereitgestellt. Ausführliche Informationen finden Sie unten!


Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK)

Alterseinstufungen
In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen sowie bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründung veröffentlicht.

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die 'geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen', nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete Wirkung abgestellt

Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.

FSK-Kennzeichen
Die von den FSK-Prüfausschüssen vergebenen Altersfreigaben für Kinofilme werden durch fünf FSK-Kennzeichen sichtbar gemacht. In der folgenden Übersicht informieren wir Sie über Anhaltspunkte und Problembereiche, die für die jeweiligen Freigaben eine besondere Relevanz aufweisen.

  • FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das Kennzeichen 'FSK ab 0 freigegeben' entspricht dem bisherigen Kennzeichen 'Freigegeben ohne Altersbeschränkung'. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

  • FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

  • FSK ab 12 freigegeben

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem 'Helden' einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

PARENTAL GUIDANCE (PG)

Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz (§11 Abs. 2 JuSchG) ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind.

Wer ist erziehungsbeauftragte Person? (§1 Abs. 1 S. 4 JuSchG) Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

  • Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
  • Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
  • Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.

  • FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

  • FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen 'FSK ab 18' entspricht dem bisherigen Kennzeichen 'Keine Jugendfreigabe'. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens 'FSK ab 18', wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

  • Keine Kennzeichnung

Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe 'ab 18 Jahren' auf eine 'schwere Jugendgefährdung' hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst 'ab 18 Jahren' freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine 'einfache Jugendgefährdung' aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe 'ab 18 Jahren' erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

'Keine Kennzeichnung' stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen - allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige - zur Auffassung, dass es sich um einen 'schwer jugendgefährdenden Film' handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1). Über den Jugendschutz hinaus möglicherweise zu berücksichtigende strafrechtliche Bestände fallen ebenfalls in den Aufgabenbereich der Justiz - und nicht der FSK.


Auszug Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.

Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht ins Kino, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet und der Film hat keine Altersbeschränkung.

Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind ('ohne Altersbeschränkung', 'ab sechs Jahren', 'ab zwölf Jahren', 'ab sechzehn Jahren') oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Filme ohne Alterskennzeichen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden.

Kinder zwischen 6 und 13 Jahren müssen bei Filmen, deren Vorführung erst nach 20:00 Uhr beendet ist, von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist. Dasselbe gilt für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 22:00 Uhr beendet ist, und für Jugendliche ab 16 Jahren für Filme, deren Vorführung erst nach 00:00 Uhr beendet ist.

Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigten) in einen Film gehen, der mit 'Freigegeben ab zwölf Jahren' gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei, gilt die Ausnahme nicht!

Kinobetreiber sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen auch zu prüfen. Dies kann an der Kasse, im Vorführraum und, wenn erforderlich, auch während der Filmvorführung erfolgen. Außerdem sind die Bestimmungen in Bezug auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabakwaren zu beachten und - sofern das Kino über eine Gastronomie verfügt - auch in Bezug auf Gaststätten.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen und es ist auf die Alterskennzeichnung der Filme hinzuweisen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Hier nochmal die kurz Fassung, wann der Zutritt zu öffentlichen Filmvorführungen gestattet ist:

  • miderjährige unter 14 Jahren dürfen nur an öffentlichen Filmvorführungen teilnehmen die spätestens um 20:00 Uhr beendet und mit entsprechender FSK-Freigabe gekennzeichnet sind! Nach 20:00 Uhr ist die Teilnahme nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten* oder Personensorgeberechtigten** gestattet.
  • miderjährige unter 16 Jahren dürfen nur an öffentlichen Filmvorführungen teilnehmen die spätestens um 22:00 Uhr beendet und mit entsprechender FSK-Freigabe gekennzeichnet sind! Nach 22:00 Uhr ist die Teilnahme nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten* oder Personensorgeberechtigten** gestattet.
  • miderjährige unter 18 Jahren dürfen nur an öffentlichen Filmvorführungen teilnehmen die spätestens um 00:00 Uhr (Mitternacht) beendet und mit entsprechender FSK-Freigabe gekennzeichnet sind! Nach 00:00 Uhr (Mitternacht) ist die Teilnahme nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten* oder Personensorgeberechtigten** gestattet.

*Erziehungsbeauftragte Person
Als erziehungsberechtigt gelten volljährige Personen (mindestens 18 Jahre), die die schriftliche Autorisierung der personensorgeberechtigten (Elternteil / Eltern) übertragen bekommen.? Die schriftliche Autorisierung ist auf Verlangen mit Ausweis vorzuzeigen! Einen Vordruck können Sie sich direkt unter dem Menüpunkt 'Elternzettel' ausdrucken und ausfüllen.

**Personensorgeberechtigte Person
Als personensorgeberechtigte gelten Personen, denen alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person (Elternteil / Eltern) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine Übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!

Diese Freigaben sind verbindlich und können durch niemanden außer Kraft gesetzt werden und bleiben somit ausnahmslos gültig! Bitte beachten Sie, dass wir im Zweifel verpflichtet sind, dass Alter unserer Gäste zu überprüfen. Wer sich in einem solchen Fall nicht ausweisen kann oder will (durch Pass, Personalausweis, Führerschein pp.), dem darf kein Zutritt gewährt werden. Des Weiteren beachten Sie bitte, dass Bilder oder Fotos von Ausweisen aufgrund der Fälschbarkeit nicht akzeptiert werden können!

Wir bitten daher um Ihr Verständnis.

Wir als Kinobetreiber sind ohne Ausnahme gesetzlich an diese Regelungen gebunden. Sollten wir daher dagegen verstoßen, können wir mit empfindlichen Strafen und Geldbußen belegt werden. Aber auch Personensorgeberechtigte und/oder Erziehungsberechtigte können von den entsprechenden Behörden diesbezüglich zur Verantwortung gezogen werden. Auch hier drohen empfindliche Strafen und Geldbußen.

Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie unter www.spio-fsk.de oder unter www.jugendschutz-aktiv.de.

Gerne können Sie sich aber auch direkt an uns wenden. Wir beantworten gerne Ihre Fragen.